# Satzung

# Satzung

## Partei “Digitale Politik Revolution” (DPR)

## § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

- 1Die Partei führt den Namen “Digitale Politik Revolution”. Die Kurzbezeichnung lautet “DPR”.
- 2Sie hat ihren Sitz in [Usingen] und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

## § 2 Zweck und Ziel

- 1Zweck der DPR ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen politischen Ebenen durch die Teilnahme an Wahlen. Dies umfasst insbesondere die Teilnahme an Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie der Wahl zum Europäischen Parlament.
- 2Kernziel ist die Modernisierung der parlamentarischen Demokratie durch den Einsatz transparenter, algorithmus-gestützter Entscheidungsverfahren (KI-gestützte Konsensfindung / “AI United Council”) zur Sicherung einer objektiven, evidenzbasierten und gemeinwohlorientierten Politik.
- 3Die Partei bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu einem geeinten, demokratischen Europa.

## § 3 Mitgliedschaft

- 1Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
- 2Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach schriftlichem Antrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- 3Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

## § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

- 1Jedes Mitglied hat das Recht, an der innerparteilichen Willensbildung teilzunehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.
- 2Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Partei zu unterstützen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

## § 5 Organe der Partei

Organe der Bundespartei sind:

- 1Der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung)
- 2Der Bundesvorstand
- 3Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)

## § 6 Der Bundesparteitag

- 1Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
- 2Er ist zuständig für:  
  a) Wahl des Bundesvorstandes,  
  b) Wahl der Rechnungsprüfer,  
  c) Wahl der Mitglieder des Expertenrates,  
  d) Beschlussfassung über das Parteiprogramm,  
  e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,  
  f) Entlastung des Vorstandes.
- 3Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.

## § 7 Der Bundesvorstand

- 1Der Bundesvorstand leitet die Partei und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Parteitag vorbehalten sind.
- 2Verpflichtung zur Technologie: Der Bundesvorstand ist verpflichtet, bei der Erarbeitung von politischen Initiativen und Programmpunkten das KI-Beratungssystem (AUC) einzubeziehen, um Entscheidungen auf evidenzbasierte Grundlagen zu stellen.
- 3Haftungsbeschränkung: Die Mitglieder des Vorstandes haften der Partei für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- 4Der Bundesvorstand besteht aus:  
  a) dem Vorsitzenden,  
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,  
  c) dem Schatzmeister.
- 5DieMitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- 6Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

## § 8 Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)

- 1Zur Sicherung der ethischen Standards und der wissenschaftlichen Qualität der Parteiarbeit wird ein Expertenrat gebildet.
- 2Der Expertenrat hat die Aufgabe, die Ergebnisse der KI-gestützten Analysen (AUC) auf Vereinbarkeit mit den ethischen Werten der Partei und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prüfen.
- 3Der Expertenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Bundesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Expertenrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundesvorstand angehören.
- 4Der Expertenrat hat ein beratendes Veto-Recht bei Programmbeschlüssen. Legt der Expertenrat Veto ein, muss der Beschluss vom Parteitag erneut beraten werden.

## § 9 Finanzierung

- 1Die Partei finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- 2Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung.
- 3Die Partei strebt höchste Transparenz an; Spenden und Ausgaben sollen – soweit datenschutzrechtlich zulässig – öffentlich nachvollziehbar dokumentiert werden.

## § 10 Schiedsgerichtsbarkeit

- 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen wird ein Bundesschiedsgericht gebildet.
- 2Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die vom Parteitag beschlossen wird.
- 3Bis zu deren Erlass gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 14 PartG) als Schiedsgerichtsordnung vereinbart.

## § 11 Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erfolgen.

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