Satzung

Partei “Digitale Politik Revolution” (DPR)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  • 1
    Die Partei führt den Namen “Digitale Politik Revolution”. Die Kurzbezeichnung lautet “DPR”.
  • 2
    Sie hat ihren Sitz in [Usingen] und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
  • 3
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  • 1
    Zweck der DPR ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen politischen Ebenen durch die Teilnahme an Wahlen. Dies umfasst insbesondere die Teilnahme an Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie der Wahl zum Europäischen Parlament.
  • 2
    Kernziel ist die Modernisierung der parlamentarischen Demokratie durch den Einsatz transparenter, algorithmus-gestützter Entscheidungsverfahren (KI-gestützte Konsensfindung / “AI United Council”) zur Sicherung einer objektiven, evidenzbasierten und gemeinwohlorientierten Politik.
  • 3
    Die Partei bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu einem geeinten, demokratischen Europa.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1
    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
  • 2
    Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach schriftlichem Antrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  • 3
    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1
    Jedes Mitglied hat das Recht, an der innerparteilichen Willensbildung teilzunehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.
  • 2
    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Partei zu unterstützen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 5 Organe der Partei

Organe der Bundespartei sind:

  • 1
    Der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung)
  • 2
    Der Bundesvorstand
  • 3
    Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)

§ 6 Der Bundesparteitag

  • 1
    Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
  • 2
    Er ist zuständig für:
    a) Wahl des Bundesvorstandes,
    b) Wahl der Rechnungsprüfer,
    c) Wahl der Mitglieder des Expertenrates,
    d) Beschlussfassung über das Parteiprogramm,
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    f) Entlastung des Vorstandes.
  • 3
    Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.

§ 7 Der Bundesvorstand

  • 1
    Der Bundesvorstand leitet die Partei und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Parteitag vorbehalten sind.
  • 2
    Verpflichtung zur Technologie: Der Bundesvorstand ist verpflichtet, bei der Erarbeitung von politischen Initiativen und Programmpunkten das KI-Beratungssystem (AUC) einzubeziehen, um Entscheidungen auf evidenzbasierte Grundlagen zu stellen.
  • 3
    Haftungsbeschränkung: Die Mitglieder des Vorstandes haften der Partei für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • 4
    Der Bundesvorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister.
  • 5
    DieMitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  • 6
    Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 8 Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)

  • 1
    Zur Sicherung der ethischen Standards und der wissenschaftlichen Qualität der Parteiarbeit wird ein Expertenrat gebildet.
  • 2
    Der Expertenrat hat die Aufgabe, die Ergebnisse der KI-gestützten Analysen (AUC) auf Vereinbarkeit mit den ethischen Werten der Partei und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prüfen.
  • 3
    Der Expertenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Bundesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Expertenrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundesvorstand angehören.
  • 4
    Der Expertenrat hat ein beratendes Veto-Recht bei Programmbeschlüssen. Legt der Expertenrat Veto ein, muss der Beschluss vom Parteitag erneut beraten werden.

§ 9 Finanzierung

  • 1
    Die Partei finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • 2
    Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung.
  • 3
    Die Partei strebt höchste Transparenz an; Spenden und Ausgaben sollen – soweit datenschutzrechtlich zulässig – öffentlich nachvollziehbar dokumentiert werden.

§ 10 Schiedsgerichtsbarkeit

  • 1
    Zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen wird ein Bundesschiedsgericht gebildet.
  • 2
    Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die vom Parteitag beschlossen wird.
  • 3
    Bis zu deren Erlass gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 14 PartG) als Schiedsgerichtsordnung vereinbart.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erfolgen.