Satzung
Partei “Digitale Politik Revolution” (DPR)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1Die Partei führt den Namen “Digitale Politik Revolution”. Die Kurzbezeichnung lautet “DPR”.
- 2Sie hat ihren Sitz in [Usingen] und erstreckt ihre Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
- 3Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
- 1Zweck der DPR ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes auf allen politischen Ebenen durch die Teilnahme an Wahlen. Dies umfasst insbesondere die Teilnahme an Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen sowie der Wahl zum Europäischen Parlament.
- 2Kernziel ist die Modernisierung der parlamentarischen Demokratie durch den Einsatz transparenter, algorithmus-gestützter Entscheidungsverfahren (KI-gestützte Konsensfindung / “AI United Council”) zur Sicherung einer objektiven, evidenzbasierten und gemeinwohlorientierten Politik.
- 3Die Partei bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und zu einem geeinten, demokratischen Europa.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
- 2Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand nach schriftlichem Antrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- 3Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1Jedes Mitglied hat das Recht, an der innerparteilichen Willensbildung teilzunehmen und sich an Wahlen zu beteiligen.
- 2Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Partei zu unterstützen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Organe der Partei
Organe der Bundespartei sind:
- 1Der Bundesparteitag (Mitgliederversammlung)
- 2Der Bundesvorstand
- 3Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)
§ 6 Der Bundesparteitag
- 1Der Bundesparteitag ist das oberste Organ der Partei. Er findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt.
- 2Er ist zuständig für:
a) Wahl des Bundesvorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer,
c) Wahl der Mitglieder des Expertenrates,
d) Beschlussfassung über das Parteiprogramm,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Entlastung des Vorstandes. - 3Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen wurde.
§ 7 Der Bundesvorstand
- 1Der Bundesvorstand leitet die Partei und führt deren Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Parteitag vorbehalten sind.
- 2Verpflichtung zur Technologie: Der Bundesvorstand ist verpflichtet, bei der Erarbeitung von politischen Initiativen und Programmpunkten das KI-Beratungssystem (AUC) einzubeziehen, um Entscheidungen auf evidenzbasierte Grundlagen zu stellen.
- 3Haftungsbeschränkung: Die Mitglieder des Vorstandes haften der Partei für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- 4Der Bundesvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister. - 5DieMitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- 6Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 8 Der Expertenrat (Human-in-the-Loop)
- 1Zur Sicherung der ethischen Standards und der wissenschaftlichen Qualität der Parteiarbeit wird ein Expertenrat gebildet.
- 2Der Expertenrat hat die Aufgabe, die Ergebnisse der KI-gestützten Analysen (AUC) auf Vereinbarkeit mit den ethischen Werten der Partei und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prüfen.
- 3Der Expertenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Bundesparteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Mitglieder des Expertenrates dürfen nicht gleichzeitig dem Bundesvorstand angehören.
- 4Der Expertenrat hat ein beratendes Veto-Recht bei Programmbeschlüssen. Legt der Expertenrat Veto ein, muss der Beschluss vom Parteitag erneut beraten werden.
§ 9 Finanzierung
- 1Die Partei finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
- 2Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung.
- 3Die Partei strebt höchste Transparenz an; Spenden und Ausgaben sollen – soweit datenschutzrechtlich zulässig – öffentlich nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 10 Schiedsgerichtsbarkeit
- 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen wird ein Bundesschiedsgericht gebildet.
- 2Das Nähere regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die vom Parteitag beschlossen wird.
- 3Bis zu deren Erlass gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 14 PartG) als Schiedsgerichtsordnung vereinbart.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten erfolgen.